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Erbschaft auf den Kanaren: Das müssen Sie wissen


Von Johannes Bornewasser – zuletzt aktualisiert: – Lesedauer: 4 Minuten 0 Leserkommentare bei Teneriffa News

Wird Vermögen wie beispielsweise eine ein Haus, eine Finca oder ein Apartment auf den Kanaren vererbt, so gibt es für die Erben einiges zu beachten. Eine Übersicht.

Heimisches Erbrecht auch für Vermögen im Ausland

Die Nachlassabwicklung eines auf den Kanarischen Inseln verstorbenen Deutschen kann kompliziert werden. Zunächst einmal muss beachtet werden, dass deutsche Staatsangehörige grundsätzlich nach deutschem Recht beerbt werden.

Während es für die Steuer eine erhebliche Rolle spielt, wo der Verstorbene seinen Hauptsitz angegeben hatte, gilt dies derzeit nicht für die Verteilung der Erbmasse. Dabei geht es aktuell noch ganz stumpf um die Staatsangehörigkeit.

Mitte August 2015 wird sich dieses Gesetz jedoch ändern. Ab diesem Zeitpunkt soll das Recht des letzten “gewöhnlichen Aufenthalts” greifen. Dabei ist zu beachten, dass testamentarisch das Recht der Staatsangehörigkeit gewählt werden kann. Diese Rechtswahl gilt für Personen, die tatsächlich jedes Jahr nachweislich mehrere Monate auf Teneriffa, Lanzarote, Gran Canaria oder einer der anderen Kanarischen Inseln lebten.

Nachlassverfahren auf den Kanaren

Für das Nachlassverfahren der auf den Kanaren befindlichen Erbmasse gilt allerdings das spanische Recht. Für Immobilien und Anlagevermögen wird daher beispielsweise bei Banken eine notarielle Erbschaftsannahme benötigt.

Während solche Formalien noch gut von einem spanischen Notar abgewickelt werden können, macht es Sinn, sich bei der Erbschaftsannahme von einem deutschen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Zwar können sich auch spanische Anwälte darum kümmern, die Erfahrung jedoch zeigt, dass diese meist nicht ausreichend mit der deutschen Rechtslage vertraut sind. Eine solche Expertise sollte vorher überprüft werden.

Spanisches und deutsches Steuerrecht beachten

Es sollte auch beachtet werden, dass sich der Rechtsbeistand in beiden Steuerrechten auskennt. Dies ist empfehlenswert, damit tatsächlich alle Möglichkeiten der Steuerminimierung geprüft werden. Dazu gehören beispielsweise eine aktuelle Bewertung der vererbten Immobilie oder die Berücksichtigung des Pflichtteils. All das muss gegenüber beiden Ländern abgestimmt werden, um jeweils richtig zu versteuern, dabei aber keine doppelten Belastungen zu verursachen.

Zudem müssen weitere Dokumente eingeholt werden. Wichtigstes Dokument ist eine internationale Sterbeurkunde. Ferner muss ein Erbschein vorliegen. Dann werden weitere Bescheinigungen benötigt. Dazu gehören zum Beispiel eine Bestätigung eines möglichen Guthabens bei der Bank, sowie ein Auszug aus dem zentralen spanischen Testamentsregister.

Bei Vererbung einer Immobilie müssen zudem zwingend der notariell beglaubigte Kaufvertrag sowie ein Grundbuchauszug vorliegen. Nicht zuletzt eine spanische Steuernummer wird benötigt, die bei aktuellem oder künftigem Immobilienbesitz unerlässlich ist.

Rechtzeitig über Erbe auf den Kanaren nachdenken

Diese Mindestanforderungen müssen zur Vererbung von Vermögen oder Immobilien auf den Kanaren beachtet und abgearbeitet werden. Da nicht nur die grenzübergreifende Abstimmung Zeit in Anspruch nimmt, sondern bürokratische Vorgänge auf den Kanaren erfahrungsgemäß sehr lange Laufzeiten in Anspruch nehmen, ist bei der Erbschaft Geduld gefragt.

Viele Familien lösen diese Problematik mit der rechtzeitigen Überschreibung von Immobilien auf die Nachfahren. Auch dabei werden natürlich allerlei Urkunden benötigt. Ohne Zeitdruck können die Behördengänge jedoch deutlich entspannter und vor allem größtenteils selber und vor Ort erledigt werden.

Spanische Erbschaftssteuer als Fallstrick

Die spanische Erbschaftssteuer ist bis heute oft missverstanden. In Deutschland hielt sich oft das Gerücht, dass diese zumindest auf den Kanaren nicht existiere. Dies ist jedoch ein folgenschwerer Irrtum. Die Kanaren hatten bis zum Jahr 2012 einen Rabatt von 99 Prozent eingeführt, sofern die Erben den Steuerklassen 1 oder 2 zugeordnet waren.

Heute gilt in Spanien dagegen ein Freibetrag von knapp unter 16.000 Euro. Zu beachten ist, dass dadurch möglicherweise fällige Steuern auch dann gezahlt werden müssen, wenn die Erben gar nicht in Spanien leben.

Sonderregelung für Residenten nur in Ausnahmefällen

Lebte der Verstorbene dagegen dauerhaft auf den Kanaren und hat auch der Erbe tatsächlich einen entsprechenden Wohnsitz, so greift ein besonderes Gesetz. Denn derzeit nehmen sich die Kanaren noch ein Sonderrecht heraus. Demnach gilt zumindest für Ehepartner und Kinder ein erhöhter Freibetrag in Höhe von 175.000 Euro.

Diese Voraussetzungen werden jedoch nur in den wenigsten Familien erfüllt, so dass eine entsprechende Sonderbehandlung nur in den seltensten Fällen greift. Und ob diese Sonderbehandlung künftig Bestand hat, ist ohnehin ungewiss, da die EU-Kommission eine unzulässige Diskriminierung sieht und daher bereits Anfang 2012 Klage eingereicht hat.

In jedem Fall empfiehlt es sich, das Thema Erbschaft rechtzeitig anzusprechen, sofern Erbmasse im Ausland vorhanden ist.

Alle Angaben dieser Zusammenstellung wurden gut geprüft. Dennoch können wir für Vollständigkeit, Aktualität und Inhalt keine Gewähr übernehmen. Wir empfehlen dringend eine ausführliche Rechtsberatung.


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Johannes Bornewasser ist Gründer und Herausgeber von Teneriffa News. Er hat zudem die redaktionelle Verantwortung inne. Zum Autorenprofil von Johannes Bornewasser.

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